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Wofür brauche ich einen Betriebsarzt?
Die Krankenkassen bezahlen nach §11 Sozialgesetzbuch V
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten, Behandlung und
Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung.
Während der Kassenarzt auf die Erkennung und Behandlung von Krankheiten
spezialisiert ist, hat der Betriebsarzt nach §3 Arbeitssicherheitsgesetz
die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung
in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
So können Gesundheitsgefahren erkannt und soweit
technisch möglich, von vorn herein verhindert werden.
Können nicht alle Gesundheitsgefahren ausgeschlossen werden, ist
der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter über Möglichkeiten des
persönlichen Schutzes zu informieren. Dazu wird der Betriebsarzt beauftragt,
den betroffenen Mitarbeiter zu beraten und soweit notwendig und gewünscht
Untersuchungen (Sehtest, Hörtest, Lungenfunktion, EKG, Labor etc.)
durchzuführen. Ziel ist, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs bei der
Erhaltung ihrer Gesundheit zu unterstützen. Beispiele sind die
Bildschirmvorsorge, sowie die Vorsorge bei der Arbeit mit Gefahrstoffen
oder mit Atemschutz.
Auch gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen für Führerschein,
Feuerwehren, Strahlenschutz etc. kann der Betriebsarzt durchführen.
Jeder Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, einen
Betriebsarzt schriftlich zu bestellen. Die Zahl der hierfür zu
vereinbarenden jährlichen Betreuungsstunden ist vom gesundheitlichen Risiko
und der Zahl der Mitarbeiter des Betriebs abhängig. Informationen über die
Berechnungen der notwendigen Einsatzzeit finden Sie in der "DGUV
V2" ihrer Berufsgenossenschaft.
Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitsmediziner und einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin?
Der Arbeitsmediziner (= Facharzt für Arbeitsmedizin)
ist, genau wie der Chirurg, der HNO-Arzt
oder der Neurologe ein spezialisierter Arzt,
der hauptsächlich in einem Fachgebiet tätig ist.
Nach der Erteilung der Approbation als Arzt (= staatliche Erlaubnis als
Arzt zu arbeiten) beginnen die meisten Ärzte mit einer Ausbildung
zum Facharzt. Diese erfolgt unter der ständigen Aufsicht eines
staatlich zugelassenen Weiterbilders, z.B. eines Chefarztes in einer
Klinik. Nach Abschluss der Weiterbildungszeit, in der alle für das Fach
notwendigen Tätigkeiten und Fachkenntnisse erlernt werden, erfolgt eine
Facharztprüfung in der der Arzt seine erworbenen Kenntnisse unter Beweis
stellen muss. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Arzt eine
Facharzturkunde und erklärt mit der Entgegennahme, dass er zukünftig
hauptsächlich in seinem Fachgebiet tätig sein wird. Der Facharzt darf nun
eine Facharztpraxis unter eigenem Namen führen. Er darf auch als
Fachgutachter vor Gericht auftreten.
Die Weiterbildungszeit zum Facharzt für Arbeitsmedizin beträgt
mindestens 5 Jahre. In dieser Zeit erwirbt der Arzt in der
Weiterbildung umfangreiche Erfahrungen unter Anleitung eines als
Weiterbilder geeigneten Arbeitsmediziners.
Neben der Ausbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin besteht
die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung zur Zusatzbezeichnung
Betriebsmedizin. Diese kann ein Facharzt (z.B. Allgemeinmediziner)
nach zusätzlicher einjähriger Weiterbildung bei einem Arbeitsmediziner oder
Betriebsmediziner und einer anschließenden Prüfung erwerben.
Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Arzt eine Urkunde in der die
Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin bestätigt wird. Er kann nun weiter hin in
seinem bisherigen Hauptfach, aber auch in der Betriebsmedizin tätig sein.
Wer darf sich noch Betriebsarzt nennen?
Betriebsarzt ist leider kein geschützter Begriff. Nach
Auskunft der Ärztekammer Niedersachsen darf sich jeder Arzt, der für einen
Betrieb tätig ist, Betriebsarzt nennen.
Die ArbmedVV (Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung
der arbeitsmedizinischen Vorsorge) ersetzt inzwischen die
Gefahrstoffverordnung und die Biostoffverordnung. Sie fordert vom
Unternehmer, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgen nur von einem
Facharzt für Arbeitsmedizin oder einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung
Betriebsmedizin durchgeführt werden. Daher muss der Unternehmer bei der
Bestellung des Betriebsarztes darauf achten, dass eine Kopie der jeweiligen
Urkunde (siehe unten) den Vertragsunterlagen beigefügt ist.
Was ist eine Arbeitsmedizinische Vorsorge?
Die vom Betriebsarzt durchgeführten Beratungen geben den
Beschäftigten die Möglichkeit die Gesundheitsgefahren bei der Arbeit in
Beziehung zu den persönlichen Erkrankungen zu setzen.
Bis zum 30. Oktober 2013 dienten die gesetzlich vorgeschrieben arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen zur Entlastung des Arbeitgebers, denn
der Mitarbeiter erhielt eine Bescheinigung über die Tauglichkeit für die
untersuchte Tätigkeit.
Seit Inkrafttreten der novellierten ArbmedVV
am 01.11.2013 dient die Arbeitsmedizinische
Vorsorge der Stärkung der Verantwortung des einzelnen Mitarbeiters für seine Gesundheit.
Im Rahmen der Vorsorge berichtet der Beschäftigte dem Betriebsarzt über seine Gesundheit und ggf. vorliegende Erkrankungen.
Auf Grund der betriebsärztlichen Kenntnisse über den Arbeitsplatz und die entsprechenden Gefahren informiert der Betriebsarzt
daraufhin den Beschäftigten über seine persönlichen gesundheitlichen Gefahren und die Möglichkeiten zum Erhalt der Gesundheit.
Soweit zur Klärung notwendig, empfiehlt der Betriebsarzt zusätzliche Untersuchungen (Sehtest, Hörtest, Labor, EKG etc.). Abschließend erhält der Beschäftigte eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Vorsorge.
Diese Bescheinigung enthält keine Hinweise auf eine Eignung oder fehlende Eignung.
Gemäß ArbmedVV ist es Aufgabe des Beschäftigten den Arbeitgeber über seine ggf. fehlende Tauglichkeit zu informieren.
Anhaltspunkte für die Inhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgen
gibt seit Jahrzehnten das Buch " Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen". Nach dem Titel werden
die Untersuchungen "Grundsatzuntersuchungen" genannt. Die
Grundsätze sind durchnummeriert, neu erscheinende Grundsätze werden an die
Liste angehängt.
Beispiele sind die Bildschirmuntersuchung (G37), oder die
Untersuchung für Atemschutz (G26).
Mit der Novellierung der ArbmedVV vom 23.10.2013 wurde das berufsgenossenschaftlich tradierte Recht durch eine Gesetzliche Regelung ersetzt.
Informationen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (und zu den ehemaligen
"Grundsatzuntersuchungen" - einem seit 2013 veralteten Begriff)
• Wikipedia zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (seit 2013 neue
Rechtslage)
• Wikipedia zu Vorsorgeuntersuchungen (bis 2013)
Was ist eine Bildschirmvorsorge/ Bildschirmarbeitsplatz-Vorsorge/ G37 ?
Die Bildschirmvorsorge war (bis 2013) der 37. Grundsatz in der Liste der von der DGUV festgelegten Grundsatzuntersuchungen.
Sie sollte heute "Angebotsvorsorge bei der Tätigkeit an Bildschirmgeräten" (gemäß ArbmedVV Teil 4) genannt werden.
Die Vorsorge dient dazu, Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.
Der Betriebsarzt verschafft sich im Vorfeld der Untersuchung durch eine Begehung der Arbeitsplätze einen Eindruck über die speziellen Arbeitsbedingungen im Betrieb.
Inhalt der Bildschirmvorsorge ist die Feststellung der Vorgeschichte (Anamnese), Fragen zum Arbeitsplatz, sowie zu Beschwerden durch die Tätigkeit.
Anschließend erfolgt, soweit gewünscht ein Sehtest, bei dem die Sehfähigkeit mit den vorhandenen Sehhilfen geprüft wird (d.h. mit Brille oder Kontaktlinsen).
Die Kenntnisse aus der Arbeitsplatzbegehung wie auch das Ergebnis der Vorgeschichte (Anamnese) und der Untersuchung dienen dem
Betriebsarzt als Grundlage für das nun folgende Beratungsgespräch, in dem festgestellte Probleme besprochen und Hinweise und Erklärungen zur Korrektur gegeben werden.
Bei Alterssichtigkeit und nicht ausreichender Korrektur ist möglicherweise eine spezielle Bildschirmbrille erforderlich.
Diese muss gemäß ArbmedVV Anhang Teil 4 vom Arbeitgeber beschafft werden.
Ziel der Angebotsvorsorge bei der Tätigkeit an Bildschirmgeräten sind zufriedene und leistungsfähige Beschäftigte, die bewusst die angebotenen ergonomischen Möglichkeiten am Bildschirmarbeitsplatz ausschöpfen.
Kann eine Vorsorge (z.B. Bildschirmvorsorge)
allein von einer Assistenzkraft (z.B. Arzthelferin, MFA) erbracht werden?
Nein, die in jeder Vorsorge
enthaltene individuelle Anamnese, wie auch die Beratung sind Aufgabe eines Arztes.
Entgegen der nicht seltenen Praxis, die Bildschirmvorsorge auf einen
einfachen Sehtest zu reduzieren, kann nur ein persönliches Gespräch mit dem Betriebsarzt
den Erfolg der Vorsorge gewährleisten.
Die Bescheinigung und Abrechnung einer ärztlichen Leistung erfordern immer einen persönlichen Kontakt zum Arzt.
Auf Grund einer zu geringen Zahl an Fachärzten bestehen Bestrebungen, die vollständige Vorsorge für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten auf Assistenzkräfte zu verlagern.
Hier muss natürlich die Abrechnung an die Qualifikation der Assistenzkraft angepasst werden, da durch diese zwar eine
fachspezifische, aber keine Leistung auf fachärztlichem Niveau erbracht werden kann.
Dürfen arbeitsmedizinische Leistungen über die Krankenkasse abgerechnet
werden?
Die
Leistungen der Krankenkassen dienen der Behandlung von Krankheiten und
werden von der Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert.
Betriebsärztliche Leistungen dienen zunächst dem Schutz des Beschäftigten
vor den besonderen, vom Betrieb ausgehenden Gesundheitsgefahren.
Daher sind die entstehenden Kosten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ein
Teil der Aufwendungen für Betrieb und Produktion.
Es liegt im ethischen Selbstverständnis eines aufrichtigen Unternehmers,
die Solidargemeinschaft nicht vorsätzlich durch betrieblich bedingte
Aufwendungen zu schädigen.
Gibt es "schwarze Schafe" in der
Arbeits- oder Betriebsmedizin?
Wie in jedem Bereich des täglichen
Lebens gibt es auch bei betriebsärztlichen Leistungen schwarze Schafe.
Hier tummeln sich Organisationen mit vertrauenserweckenden Namen neben Vermittlungsbüros,
die nur gelegentlich irgendeinen Arzt auf Stundenbasis anwerben, wenn ein
Kunde tatsächlich den Betriebsarzt anfordert.
Die Preise sind kaum vergleichbar, da z.B. Anbieter behaupten,
ihre Ärzte würden bei weniger als 50%
Anwesenheit im Betrieb alle notwendigen Leistungen erbringen
- und schließlich gäbe es ja auch eine Hotline. Die Ärzte dieser Anbieter
wiederum erhalten oft nur eine Vergütung für die
im Betrieb tatsächlich geleistete Einsatzzeit. Eine Vergütung für
Stellungnahmen und das Erstellen von Bescheinigungen außerhalb des Betriebs
erfolgt oft nicht.
Wenn Sie also für € 87,50 € eine Einsatzstunde mit 35% Anwesenheit im
Betrieb einkaufen, zahlen Sie dem Anbieter für eine Arztstunde
in Wirklichkeit € 250.
Bei häufig anfallenden Vorsorgen, z.B. der Bildschirmvorsorge, schicken
manche Anbieter eine Arzthelferin, bescheinigen aber bei jeder Untersuchung
einen Arztkontakt, und rechnen ihn auch ab - aber wer traut sich schon, die
freundliche Dame nach ihrer Qualifikation zu fragen.
Letztlich ist der Unternehmer
gegenüber Staat und Berufsgenossenschaft in der Beweispflicht, dass er eine
korrekte Leistung bestellt und entgegengenommen hat.
Die Ärztekammern vergeben den Ärzten Zertifikate:
- Arztausweis
- Approbationsurkunde
(Urkunde über die Anerkennung als Arzt)
- Facharzturkunde
- Urkunde zur Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (in Verbindung mit der Facharzturkunde)
Fordern Sie diese Unterlagen in
Kopie ein. Sie können Ihnen als Nachweis dienen.
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Wofür brauche ich einen Betriebsarzt?
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